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Rechtliche Aspekte

- Von dem Rechtsexperten Gerhard Steiner -

 

 

Behinderung

 

Narkolepsie zählt zu den Behinderungen. Warum das so ist und was genau das bedeutet, erklärt der Rechtsexperte Gerhard Steiner wie folgt:

 

Nach dem Recht der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen, das in dem neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) geregelt ist, zählt auch die Narkolepsie zu den Behinderungen. Denn auch bei der Narkolepsie sind die körperlichen Funktionen und die geistigen Fähigkeiten für länger als sechs Monate gestört und weichen von dem typischen Zustand eines gesunden Menschen ab. Dadurch ist dann die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX). Wegen der zeitweise auftretenden quälenden Müdigkeit können nicht immer die gleichen Leistungen erbracht werden wie bei einem gesunden Menschen. Dadurch ist man zurückgesetzt. Durch die Müdigkeit ist man häufig gehindert, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Die Reaktionen der Umwelt auf die Müdigkeit und unwillkürliches Einschlafen veranlassen viele Betroffene, sich zurückzuziehen.

 

Behinderte Menschen haben zur Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe Anspruch auf Hilfe (§ 10 SGB I). Das ist ein Programmsatz, der der Konkretisierung bedarf. Im Einzelnen ist das in den Sozialleistungsgesetzen näher geregelt. Damit der behinderte Mensch sich über die für ihn in Betracht kommenden Hilfemöglichkeiten informieren kann, gibt es örtliche gemeinsame Servicestellen der Sozialleistungsträger (§§ 22 ff SGB IX), die Beratung und Unterstützung bieten sollen. Diese Servicestellen sind leider zu wenig bekannt und werden daher auch zu wenig in Anspruch genommen.

 

Für Narkolepsie-Patienten kommen neben der medizinischen Hilfe vor allem die Hilfen der Agentur für Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht (§ 33 SGB IX). Es ist hier ein ganzer Katalog von Hilfemöglichkeiten vorgesehen, von der beruflichen Vorbereitung über die berufliche Weiterbildung bis zur Gestaltung des Arbeitsplatzes. Es kann allerdings sein, dass der zuständige Arbeitsvermittler bei der Agentur für Arbeit nicht oder nur wenig mit dem Krankheitsbild der Narkolepsie vertraut ist. In solchen Fällen sollten Narkolepsie-Patienten ihren zuständigen Arbeitsvermittler mit Nachdruck auf die ihnen zustehende Hilfe aufmerksam machen.

 

 

Diskriminierungsverbot und Gleichstellung

 

Schon das Grundgesetz bestimmt in Art. 3 Abs. 3 Satz 2, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Das gilt auch für Narkolepsie-Patienten. Wie sich diese rechtliche Stellung für Narkolepsie-Patienten, u.a. auch im Alltag, auswirkt, lesen Sie hier:

 

Im Grundgesetz ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bestimmt: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Der Begriff der Behinderung ist hier ebenso auszulegen wie im Behindertenrecht (siehe oben 1a). Daher gilt dieses sog. Diskriminierungsverbot oder besser Benachteiligungsverbot auch für Narkolepsie-Patienten. Es richtet sich allerdings unmittelbar nur an staatliche Stellen; im privaten Rechtsverkehr kann es allenfalls mittelbare Wirkungen entfalten.

 

Das Benachteiligungsverbot bedarf der Konkretisierung, die in der Regel der Gesetzgeber vornehmen muss. Eine Benachteiligung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch öffentliche Stellen gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine Förderungsmaßnahme kompensiert wird, die die Auswirkungen der Behinderung aufhebt oder abmildert.

 

Beispielhaft sei hier der Schulbereich genannt. Der Schulunterricht ist zumeist mit einem erheblichen Maß an Monotoniebelastung verbunden. Narkolepsie-Patienten haben häufig Probleme, eine komplette Unterrichtsstunde ohne Unterbrechung zu verfolgen. Durch zusätzliche Pausen, die Möglichkeit, in den Pausen zu schlafen, und andere Hilfen (z.B. zur Verfügung stellen von Unterrichtsskripten durch den Lehrer) kann es den Patienten aber leichter gemacht werden, einen Abschluss zu erreichen, der ihren intellektuellen Fähigkeiten entspricht. Im Schulalltag und in den Prüfungssituationen ist auf die besonderen Schwierigkeiten von Behinderten Rücksicht zu nehmen. Wenn erforderlich, kann ihnen für die Erledigung von Prüfungsaufgaben eine längere Frist eingeräumt werden. In einigen Bundesländern ist das in Schul- und Prüfungsordnungen ausdrücklich geregelt; auf jeden Fall ergibt sich das aber aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot für Behinderte.

 

Zur konkreten Umsetzung des Benachteiligungsverbotes sind im Bund und in einigen Ländern Gleichstellungsgesetze erlassen worden. Ziel dieser Gesetze ist es, Barrieren abzubauen, wobei der Begriff der Barriere sehr weit gefasst ist. Für Narkolepsie-Patienten haben diese Gleichstellungsgesetze wenig praktische Bedeutung. Denn für sie gibt es eigentlich keine behinderungsspezifischen Barrieren. Narkolesie-Patienten werden in ihren wachen Phasen nicht durch Barrieren behindert.

 

Seit August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen, die an bestimmte Eigenschaften eines Menschen geknüpft sind. Zu den Eigenschaften, deretwegen eine Benachteiligung verboten ist, zählen auch Behinderungen, also auch die Narkolepsie.

 

Das AGG gilt im Arbeitsrecht, bei zivilrechtlichen Massengeschäften und bei zivilrechtlichen Versicherungsverträgen. Da Narkolepsie-Patienten in der Regel auch schwerbehindert sind und das Schwerbehindertenrecht zahlreiche Bestimmungen zu Gunsten von Schwerbehinderten, vor allem im Arbeitsrecht, enthält, bringt das AGG für Narkolepsie-Patienten insoweit keinen weitergehenden Schutz. Bei dem Abschluss von Massengeschäften dürfte die Narkolepsie bisher wohl kaum eine Rolle gespielt haben. Daher dürften auch hier die Auswirkungen für Narkolepsie-Patienten nicht groß sein. Immerhin kann einem Narkolepsie-Patienten jetzt nicht mehr der Zugang zu einer allgemein zugänglichen Theatervorstellung verweigert werden, und zwar mit der Begründung, dass er ja sowieso während der Vorstellung einschlafe und dadurch störe.

 

Bei Versicherungsverträgen kann das AGG doch seine Bedeutung haben. So haben z. B. manche Narkolepsie-Patienten eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung abschließen wollen. Im Hinblick auf die Narkolepsie haben die Versicherungsgesellschaften den Vertragsabschluss abgelehnt. Das wird künftig nicht mehr so ohne weiteres möglich sein.

 

 

Schwerbehindertenrecht

 

Die Narkolepsie ist in der Regel eine Schwerbehinderung. Wie hoch der Grad der Behinderung eingestuft wird, welche Vor- bzw. Nachteile ein Schwerbehindertenausweis für Narkolepsie-Patienten mit sich bringt und wo ein Schwerbehindertenausweis zu beantragen ist, erfahren Sie im folgenden Kapitel:

 

Das Schwerbehindertenrecht, der zweite Teil des SGB IX, gewährt vor allem für das Arbeitsleben Schutz und Vergünstigungen. Darüber hinaus ist die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für gewisse Vorteile nach anderen Rechtsvorschriften.

 

Die Auswirkungen der Behinderungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grade der Behinderung festgestellt (§ 69 Abs. 1 SGB IX).

 

Schwerbehindert ist ein Mensch dann, wenn bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

 

Um die "Grade der Behinderung" bei den einzelnen Behinderungen einigermaßen sachgerecht und gleichmäßig beurteilen zu können, hat das Ministerium für Gesundheit Richtlinien herausgegeben, die für die Versorgungsämter bindend sind. Sie sind unter dem Titel "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" veröffentlicht worden. Zurzeit gilt die Ausgabe 2004. Dort ist für die Beurteilung der Narkolepsie unter Nr. 26.3 folgendes ausgeführt:

 

"Narkolepsie

Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen – häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) sind im allgemeinen GdB (Grad der Behinderung)/MdE-Grade (MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 50 bis 80 anzusetzen. Selten kommen auch GdB/MdE-Grade von 40 (z. B. bei geringgradig ausgeprägter Tagesschläfrigkeit in Kombination mit seltenen Schlaflähmungen und hypnagogen Halluzinationen) oder auch über 80 (bei ungewöhnlich starker Ausprägung) in Betracht."

 

Danach ist die Narkolepsie in der Regel eine Schwerbehinderung. Selbst bei einer leichten Narkolepsie ist ein GdB von 40 festzustellen. Dann ist zwar die Schwelle für die Schwerbehinderung noch nicht überschritten, aber der auch von einer leichten Narkolepsie Betroffene kann einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden.

 

Es kommt trotz des eindeutigen Wortlautes der Anhaltspunkte immer wieder vor, dass für die Narkolepsie GdB-Grade von 30 oder gar nur 20 festgestellt werden. In solchen Fällen muss unter Hinweis auf die Anhaltspunkte Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt werden.

 

Sind bei einem Narkolepsie-Patienten die Kataplexien sehr stark ausgeprägt, etwa wenn bei den Kataplexien die Haltungsmuskulatur versagt und der Patient zu Boden sinkt, kann für einen Nachteilsausgleich auch das Merkzeichen "G" zuerkannt werden. Das bedeutet, dass der Betroffene in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, weil er wegen der Stürze im Straßenverkehr sich und auch andere gefährden kann.

 

(Vorsicht! Wer das Merkzeichen "G" geltend macht, kann seine Fahrerlaubnis gefährden.)

 

Wer das Merkzeichen "G" hat, hat nach Zahlung für eine Wertmarke Anspruch auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Ist bei Narkolepsie-Patienten das Merkzeichen "G" gerechtfertigt, dann kommt regelmäßig auch das Merkzeichen "B" in Betracht. Das bedeutet, dass die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist. Die Begleitperson ist in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos mit dem Behinderten zu befördern.

 

Die Schwerbehinderung wird auf Antrag beim Versorgungsamt festgestellt. Zwar ist eine besondere Form nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber man wird doch angehalten, die amtlichen Antragsvordrucke zu benutzen und auszufüllen. Bei der Frage nach den Behinderungen sollte man sich nicht damit begnügen, nur die medizinische Diagnose anzugeben; man sollte auf jeden Fall schildern, wie konkret die Krankheit einen in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Denn nur dann kann sachgerecht entschieden werden, wie schwer die Narkolepsie bei dem Antragsteller ist und welcher GdB hier gerechtfertigt ist.

 

Nach der Einholung von ärztlichen Berichten ergeht dann eine Entscheidung über die geltend gemachte Behinderung. Wenn der Bescheid nicht den Vorstellungen des Antragstellers entspricht, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet das Landesversorgungsamt; dessen Entscheidung kann vor dem Sozialgericht angefochten werden. Im Stadium des Widerspruchsverfahrens sollte man unbedingt die Akten ansehen. Darauf hat man einen Anspruch.

 

Wer schwerbehindert ist, hat im Arbeitsleben zum Augleich der Beeinträchtigung Schutz und Vergünstigungen. Als Wichtigstes ist hier zu nennen:

 

Benachteiligungsverbot bei der Einstellung und Beschäftigung.
Beschäftigung nach den Fähigkeiten und Kenntnissen des Behinderten.
bevorzugte Berücksichtigung bei betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen.
behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit. Das Letztere ist besonders wichtig für einen Narkolepsie-Patienten. Er hat z.B. Anspruch darauf, dass er ein erholsames Nickerchen machen kann – es sei denn, dass das wegen wichtiger betrieblicher Belange für den Arbeitgeber unzumutbar ist.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
Schwerbehinderte sind nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten.
Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
erhöhter Kündigungsschutz. Hierbei ist zu bemerken, dass das allgemeine Kündigungsrecht auch für Behinderte gilt. Lediglich im Verfahren gibt es besondere Hürden, die sicherstellen sollen, dass dem Schwerbehinderten nicht leichtfertig gekündigt wird. Die wichtigste Hürde ist wohl, dass vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden muss. Die häufig auf Arbeitgeberseite geäußerte Bemerkung, Schwerbehinderten könne man praktisch nicht kündigen, trifft nicht zu.
Interessenvertretung durch besondere Schwerbehindertenvertretung bzw. Vertrauensperson.
Vorzeitiger Bezug der Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres.
 

Weitere Vergünstigungen finden sich im Einkommensteuerrecht. Gestuft nach dem Grad der Behinderung kann ein Pauschalbetrag von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden (§ 33b EStG).

 

In weiteren Leistungsgesetzen gibt es bei dem Nachweis der Schwerbehinderung gewisse Vergünstigungen, z.B. durch die Anrechnung von Freibeträgen bei der Wohnungsbauförderung und dem Wohngeld oder Mehrbedarf bei der Sozialhilfe.

 

Viele kommunale und private Institutionen gewähren für den Zugang zu Veranstaltungen den Schwerbehinderten Ermäßigungen. Es lohnt sich, immer danach zu fragen.

 

Trotz der zahlreichen Vorteile zögern viele Schwerbehinderte, einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises zu stellen. Sie fürchten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz faktische Nachteile, weil ein Arbeitgeber einen gesunden Bewerber doch eher einstelle als einen Behinderten. Obwohl es ja eigentlich keine Nachteile für Schwerbehinderte bei der Arbeitsplatzsuche geben soll, muss man feststellen, dass es Vorbehalte gegen Schwerbehinderte gibt. Es ist daher schon richtig, gut zu überlegen, ob man einen Schwerbehindertenausweis beantragen soll, wenn man nicht in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht.

 

Es wird auch immer wieder gefragt, ob man bei der Suche nach einem Arbeitsplatz seine Schwerbehinderung offenbaren muss. Grundsätzlich muss man seine Schwerbehinderung nicht offenbaren. Etwas anderes gilt dann, wenn die Schwerbehinderung einen an der konkreten Arbeitsleistung hindert, wenn z.B. ein Narkolepsie-Patient für die Qualitätskontrolle am Bildschirm eingesetzt werden soll. Diese monotone Tätigkeit führt mit Sicherheit zu Fehlleistungen.

 

Eine konkrete Nachfrage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung muss – so die noch herrschende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes – wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn mit der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt worden ist. Eine falsche Antwort kann zur Folge haben, dass das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann.


Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung

 

Bei einigen Narkolepsie-Patienten ist die Symptomatik der Erkrankung so stark ausgeprägt, dass die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dann kann eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung in Betracht kommen. Doch wie genau wird die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung eigentlich definiert, und wann hat ein Narkolepsie-Patient einen Anspruch auf eine Rente? Die Antworten finden Sie hier:

 

Bei der Narkolepsie sind die intellektuellen und motorischen Fähigkeiten nicht beeinträchtigt. Daher kann grundsätzlich auch ein Narkolepsie-Patient einen Beruf erlernen und ihn auch ausüben. Wichtig ist dabei, dass er seine Arbeit seinen Müdigkeitsphasen anpassen kann. Meistens geht das – besonders dann, wenn der Arbeitgeber bei der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit "mitspielt". Wenn es eben geht, sollte ein Narkolepsie-Patient darum bemüht sein, einen Beruf auszuüben. Das ist nicht nur wegen der Finanzen, sondern auch zur Selbstachtung wichtig.

 

Dennoch kann bei einigen Narkolepsie-Patienten die Symptomatik der Erkrankung so stark und ausgeprägt sein, dass die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Dann kann eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung in Betracht kommen. Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert ist derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

 

Der Rentenanspruch ist nicht abhängig von der Ausbildung oder dem ausgeübten Beruf; die Rente richtet sich nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit. Die geminderte Leistungsfähigkeit muss der Versicherte nachweisen. Das ist für Narkolepsie-Patienten zuweilen sehr schwer. Bei der ärztlichen Untersuchung, die für den Versicherungsträger vorgenommen werden muss, ist der Patient in der Regel hellwach, so dass es schnell zu Fehlbeurteilungen kommen kann, wenn der untersuchende Arzt wenig von Narkolepsie versteht. Es sollte daher nur das Untersuchungsergebnis akzeptiert werden, das von einem erfahrenen Schlafmediziner erstellt worden ist.

 

Die Erfahrung hat bisher gezeigt, dass bei Narkolepsie-Patienten regelmäßig die volle Erwerbsminderung vorliegt. Vielleicht können sie – über den ganzen Tag verteilt gesehen – mehr als drei Stunden oder sogar mehr als sechs Stunden erwerbstätig sein. Das ist ihnen aber nur möglich, wenn sie ihre Arbeitskraft nach ihren Schlafbedürfnissen einteilen können, d.h. wenn sie etwa nach einer Stunde Arbeit eine Schlafpause einlegen können. Es ist jedoch keinem Arbeitgeber zuzumuten, sich auf solche betriebsunüblichen Pausen einzulassen. Der allgemeine Arbeitsmarkt mit den üblichen Bedingungen ist diesen Narkolepsie-Patienten verschlossen.


 

Narkolepsie und Fahrtauglichkeit

 

Darf ein Narkolepsie-Patient eigentlich noch Auto fahren? Diesem heiklen Thema stellt sich der Rechtsexperte Gerhard Steiner und erklärt, was von Narkolepsie-Patienten in Bezug aufs Autofahren zu beachten ist.

 

Autofahren ist für Narkolepsie-Patienten ein Problem. Von jedem Autofahrer muss erwartet werden, dass er das Verkehrsgeschehen in jeder Situation aufmerksam wahrnimmt und sofort sachgerecht darauf reagieren kann. Das ist bei Narkolepsie-Patienten nicht immer gewährleistet. Bei der phasenweise auftretenden Tagesschläfrigkeit ist die Vigilanz getrübt. Das kann Probleme mit sich bringen. Treten allerdings bei einem Patienten plötzlich Schlafattacken auf, ohne dass diese sich durch eine Phase der vorangehenden Müdigkeit ankündigen, dann ist dieser Patient nicht fahrtauglich. Auch wenn eine Kataplexie die gesamte Haltungsmuskulatur erfasst, ist nicht sicher, dass der Narkolepsie-Patient sofort reagieren kann. Auch hier ist die Fahrtauglichkeit nicht gegeben. Erfahrungsgemäß treten Kataplexien beim aktiven Autofahren höchst selten auf, auch wenn der Patient sonst gehäuft damit zu tun hat.

 

In den meisten Fällen wird man die Fahrtauglichkeit individuell beurteilen müssen. Auszugehen ist davon, dass der Patient in seinen wachen, nicht durch Tagesschläfrigkeit getrübten Phasen durchaus in der Lage ist, ein Auto sicher zu fahren. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung ist es bei Vigilanzstörungen dem Verantwortungsbewusstsein jedes Verkehrsteilnehmers aufgegeben, durch kritische Selbstprüfung festzustellen, ob er unter den jeweils gegebenen Bedingungen noch am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen kann oder nicht. Bei der Beurteilung der Fahrtauglichkeit spielt neben der individuellen Symptomatik der Narkolepsie die Persönlichkeit des Patienten eine Rolle, seine Compliance (Therapietreue), sein Verantwortungsbewusstsein und seine Risikobereitschaft. Durch die gezielte Vorbereitung auf eine Autofahrt, wie vorsorgliche Schlafpausen, angepasste Medikamenteneinnahme und rechtzeitige Fahrtunterbrechungen, kann Unfallrisiko gemindert werden. Jeder Narkolepsie-Patient muss während der Fahrt sehr genau auf die Signale seines Körpers achten und auch schon bei geringen Anzeichen der Schläfrigkeit die Fahrt unterbrechen und eine Schlafpause einlegen. Zu Recht wird bei jedem Fahrer, also auch bei Narkolepsie-Patienten, ein Unfall, der auf Schläfrigkeit zurückzuführen ist, strafrechtlich als Vergehen gewertet.

 

 

Erstellt am: 6.11.2006



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